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10. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung

der Stadt Schmallenberg vom 21.11.2025

10. Nachtrag

zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung

der Stadt Schmallenberg vom 21.11.2025

 

Aufgrund des § 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 4, 6, und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 5 und 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LKrWG NRW)  vom 01.02.2022 (GV NRW 2022, S. 136 ff.) in der zur Zeit gültigen Fassung und des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz -KrW-/AbfG-) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I, S. 212) in der zurzeit gültigen Fassung sowie des § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Schmallenberg vom 04.10.2022 in der zur Zeit gültigen Fassung, hat die Stadtvertretung Schmallenberg in ihrer Sitzung am 20.11.2025 folgenden 10. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Schmallenberg beschlossen:

§ 1

Höhe der Gebühr

§ 4 Abs. 1 und 2 erhält folgende neue Fassung:

(1) Die jährliche Gebühr beträgt je Einwohner-/Einwohnergleichwert              34,50 €

Die Gefäßgebühr beträgt jährlich:

a) für Reststoff-Umleerbehälter mit dem Fassungsvermögen 120-l           68,50 €

b) für Reststoff-Umleerbehälter mit dem Fassungsvermögen 240-l          135,50 €

 

(2) Sofern kein Bioabfallgefäß genutzt wird, weil gem. der Abfallbeseitigungssatzung eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Bioabfallentsorgung besteht, beträgt die jährliche Gebühr:

a) für Reststoff-Umleerbehälter mit dem Fassungsvermögen 120-l           55,50 €

b) für Reststoff-Umleerbehälter mit dem Fassungsvermögen 240-l         111,00 €

 

(3) Für die Ab- und Umstellung eines Gefäßes nach dieser Satzung ist eine Abhol- und Tauschgebühr in Höhe von 25,00 € zu erheben. Davon ausgenommen sind Tauschvorgänge wegen Erstbezug bzw. schadhaften Behältern.

 

§ 2

Gebühr einer Biozusatztonne

§ 4a Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

Die Gefäßgebühr beträgt jährlich:

a) für ein 120-l Bioabfallgefäß           49,10 €                     

b) für ein 240-l Bioabfallgefäß           97,40 €

 

§ 3

Die Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Schmallenberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)  diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)  der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet

     oder

d)  der Form‑ oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Schmallenberg, den 21.11.2025

 

Der Bürgermeister

Gez. Trippe