3. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
3. Nachtrag
zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Schmallenberg
vom 21.11.2025
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 2010, S. 1985ff.) sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV NRW 2016, S. 559 ff.) jeweils in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Schmallenberg in seiner Sitzung am 20.11.2025 folgenden 3. Nachtrag der Satzung beschlossen:
§ 1
§ 4 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
Die Verbrauchsgebühr beträgt ab dem Jahr 2026 3,10 € je m³ Schmutzwasser.
§ 2
§ 4 Abs. 10 wird wie folgt geändert:
Die Grundgebühr beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit einem Nenndurchfluss
bis QN 2,5 ( 5 cbm/Std.)/Q3 = 4 ( 5 cbm/Std.) 170,00 €/Jahr
bis QN 6 ( 12 cbm/Std.)/Q3 = 10 ( 12 cbm/Std.) 408,00 €/Jahr
bis QN 10 ( 20 cbm/Std.)/Q3 = 16 ( 20 cbm/Std.) 680,00 €/Jahr
bis QN 15 ( 40 cbm/Std.)/Q3 = 25 ( 30 cbm/Std.) 1.020,00 €/Jahr
bis QN 40 (120 cbm/Std.)/Q3 = 80 ( 80 cbm/Std.) 2.720,00 €/Jahr
bis QN 60 (230 cbm/Std.)/Q3 = 100 (120 cbm/Std.) 4.080,00 €/Jahr
bis QN 150 (250 cbm/Std.)/Q3 = 250 (300 cbm/Std.) 4.080,00 €/Jahr
Sofern die Nennleistung der verwendeten Wasserzähler durch Feuerlöscheinrichtungen oder durch Verbrauchsstellen mitbestimmt wird, die keinen Anschluss an das Abwassernetz haben, wird auf Antrag bei der Berechnung der Grundgebühr die Nennleistung zugrunde gelegt, die ohne diese Einrichtung erforderlich wäre.
Bei Grundstücken, die ihre Wassermengen aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen entnehmen, ohne einen Wasserzähler zu verwenden, wird die Nennleistung des Wasserzählers festgesetzt, der nach geltenden DIN-Vorschriften oder den nachgewiesenen Pumpenleistungen erforderlich sein würde, um die dem Grundstück zugeführte Wassermenge zu messen.
§ 3
§ 4 Abs. 11 wird wie folgt geändert:
Bei Gebührenpflichtigen, die unmittelbar von einem Entwässerungsverband im Sinne des § 7 Abs. 1 KAG zu Verbandslasten und zur Abwasserabgabe herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende Gebühr um den darin enthaltenden Anteil der Verbandslasten (A-Beitrag) und der Abwasserabgaben. Die Verbrauchsgebühr beträgt ab dem Jahr 2026 je m³ Schmutzwasser 0,57 €.
§ 4
§ 5 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
Die Gebühr für jeden Quadratmeter abflusswirksam bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Abs. 1 beträgt 0,41 € pro Jahr. Darin ist ein allgemeiner Kostenanteil von 0,25 € enthalten. Bei Gebührenpflichtigen, die unmittelbar von einem Entwässerungsverband im Sinne des § 7 Abs. 1 KAG zu Verbandslasten und zur Abwasserabgabe herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende Gebühr um den darin enthaltenen Anteil der Verbandslasten (A-Beitrag) und der Abwasserabgaben. Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2026 je m² abflusswirksam bebauter und/oder befestigter Fläche 0,25 €.
§ 5
Der 3. Nachtrag der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Schmallenberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form‑ oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Schmallenberg, den 21.11.2025
Der Bürgermeister
Gez. Trippe
