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Öffentliche Bekanntmachung

zur Kommunalwahl in der Stadt Schmallenberg am 14.09.2025

Stadt Schmallenberg

Der Bürgermeister

 

Öffentliche Bekanntmachung

zur Kommunalwahl in der Stadt Schmallenberg am 14.09.2025

 

über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Schmallenberg für die allgemeinen Kommunalwahlen am 14. September 2025

 

Gemäß §§ 24 und 75 b der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592 ber. S. 967) – in der derzeit gültigen Fassung - fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters sowie für die Wahl des Rates der Stadt Schmallenberg in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten der Stadt Schmallenberg auf.

1. Einreichungsfrist

Wahlvorschläge hierfür sind gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen, (KWahlG) – in der derzeit gültigen Fassung,

bis spätestens Montag, 07. Juli 2025, 18.00 Uhr (gesetzliche Ausschlussfrist)

beim Wahlleiter der Stadt Schmallenberg, Unterm Werth 1, Zimmer 26, 57392 Schmallenberg einzureichen. Ich empfehle, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch vor Ablauf dieser Ausschlussfrist behoben werden können.

2. Wählbarkeit

Gemäß § 12 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ist jede wahlberechtigte Person wählbar, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat. Zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister ist jede wahlberechtigte Person wählbar, die das dreiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.

3. Wahlbezirkseinteilung

Der Wahlausschuss der Stadt Schmallenberg hat in seiner Sitzung am 12.09.2024 das Gebiet der Stadt Schmallenberg in folgende 19 Wahlbezirke eingeteilt:

Nr.Bezeichnung
01Fleckenberg
02Grafschaft
03Gleidorf
04Westfeld/Nordenau
05Oberkirchen
06Holthausen/Sorpetal
07Schmallenberg/Oberstadt-Links
08Schmallenberg/Oberstadt-Rechts
09Schmallenberg/Mittelstadt
10Schmallenberg/Unterstadt I
11Schmallenberg/Unterstadt II
12Wormbach/Lenne/Felbecke
13Berghausen/Arpe/Bracht
14Bödefeld
15Dorlar/Altenilpe
16Bad Fredeburg/Oberstadt
17Bad Fredeburg/Altstadt
18Bad Fredeburg/Unterstadt
19Rarbach/Westernbödefeld

Die Einteilung wurde am 01.10.2025 öffentlich bekannt gemacht und kann unter https://www.schmallenberg.de/rathaus-politik/presse/oeffentliche-bekanntmachungen eingesehen werden.

4. Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge

4.1 Auf die Bestimmungen der §§ 15 – 20 sowie der §§ 46 b bis 46 e KWahlG i. d. F. der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV.NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70) und der §§ 25, 26 und 31 sowie §§ 75 a und 75 b KWahlO, jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, weise ich hin. Ich bitte, insbesondere die nachfolgenden Hinweise zu beachten:

4.2 Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern), von diesen allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden (§15 KWahlG).

4.3 Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.

Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Bewerber als Ersatzbewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt.

Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind frühestens ab dem 1. August 2024 zu wählen, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke (s. Nr. 3) zu wählen.

Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.  Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Der Wahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist, Montag, 07. Juli 2025, 18.00 Uhr, ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags (§ 17 KWahlG).

4.4 Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (18.09.2024) laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der Vertretung, in der Vertretung der Stadt Schmallenberg, in der Vertretung des Hochsauerlandkreises, im Landtag Nordrhein-Westfalen oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Absatz 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben (s. § 15 Absatz 2 KWahlG).

Das Ministerium des Innern des Landes NRW hat mit Bekanntmachung vom 10. Februar 2025 (MBI. NRW 2025 S.361) zur Kenntnis gegeben, welche Parteien gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz KWahlG dem Bundeswahlleiter die vollständigen Unterlagen eingereicht haben. Wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, ist ebenfalls in der genannten Bekanntmachung angegeben.

Wählergruppen müssen ihren Wahlvorschlägen die nach § 15a Absatz 1 oder 2 des Gesetzes, Einzelbewerber müssen die nach § 15a Absatz 7 in Verbindung mit § 15a Absatz 2 des Gesetzes beizubringenden Unterlagen beifügen.

Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk

4.5 Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:

a) Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden;

b) Familienname, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnung und Wohnort, E-Mail-Adresse und Telefon sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.

4.6 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

4.7 Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk der unter Ziffer 4.4 genannten Parteien und Wählergruppen müssen, wenn die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Rat der Stadt, im Kreistag, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten ist oder wenn es sich um Wahlvorschläge von Einzel- und Selbstbewerbern handelt, von mindestens fünf Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der Kandidat aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz aufgrund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber benannt waren und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist. Es sind amtliche Formblätter zu verwenden. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.

4.8 Im Übrigen verweise ich für das Wahlvorschlagsverfahren auf die §§ 15 bis 20 KWahlG und die §§ 24 bis 31 KWahlO.

Wahlvorschläge für Reserveliste

4.9 Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe antreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein.

4.10 Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:

a) Name der einreichenden Partei oder Wählergruppe;

b) Familienname, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnung und Wohnort, E-Mail-Adresse und Telefon sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben. Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

c) Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber sein soll (§ 16 Absatz 2 KWahlG). Ist dieses der Fall, so muss die Reserveliste ferner enthalten: den Familien- und Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers; den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist.

d) Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Rat der Stadt, im Kreistag, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so muss die Reserveliste von mindestens 21 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Schmallenberg

4.11 Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden.

Der Wahlvorschlag für das Amt des Bürgermeisters soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden.

Er muss enthalten:

a) Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können auch durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden;

b) Familienname, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnung und Wohnort, E-Mail-Adresse und Telefon sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein. Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson hervorgehen.

Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Rat der Stadt, im Kreistag, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten oder handelt es sich um Wahlvorschläge von Einzel- und Selbstbewerbern, so müssen sie von mindestens 190 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Dies gilt nicht, wenn der bisherige Bürgermeister als Bewerber vorgeschlagen wird. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.

Gemeinsame Wahlvorschläge sind zulässig. Es sind jeweils alle Wahlvorschlagsträger zu benennen. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitung aller Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern sind beizubringen, wenn keiner der Wahlvorschlagsträger die Voraussetzungen des KWahlG erfüllt.

Bewerberinnen und Bewerber können nicht gleichzeitig für die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat in mehreren Gemeinden und Kreisen kandidieren.

Wählergruppen müssen ihren Wahlvorschlägen die nach § 15a Absatz 1 oder 2 des Gesetzes, Einzelbewerber müssen die nach § 15a Absatz 7 in Verbindung mit § 15a Absatz 2 des Gesetzes beizubringenden Unterlagen beifügen.

Im Übrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 46 b bis 46 e Kommunalwahlgesetz sowie auf die §§75 a und 75 b der Kommunalwahlordnung verwiesen.

5. Vordrucke

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die beim Wahlleiter der Stadt Schmallenberg, Unterm Werth 1, 57392 Schmallenberg, Zimmer 26, während der Dienststunden:

Montag von 08.30 bis 15.30 Uhr,

Dienstag und Donnerstag von 08.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr und

Mittwoch und Freitag von 08.30. – 12.00 Uhr

oder nach vorheriger Terminabsprache kostenlos angefordert bzw. abgeholt werden können.

Für Auskünfte über wahlgesetzliche Bestimmungen steht das Wahlamt der Stadt Schmallenberg zur Verfügung.

Die Vordrucke können auch in elektronischer Form auf der Internetseite der Stadt Schmallenberg www.schmallenberg.de/rathaus im Bereich Politik --> Wahlen abgerufen werden. Darüber hinaus steht den Wahlvorschlagsberechtigten ein elektronisches Verfahren zur Verfügung. Nähere Informationen erhalten Sie unter der Rufnummer (02972) 980-103.

 

Schmallenberg, den 23.04.2025

gez.

 

Der Wahlleiter

König