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Wasserversorgungssatzung

1. Nachtrag vom 28.03.2025 zur Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage

 

1. Nachtrag vom 28.03.2025 zur Satzung

über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage – Wasserversorgungssatzung –

der Stadt Schmallenberg vom 18.06.2018

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW., S. 90), in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 50 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff., zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 – BGBl. I, S. 2771), in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 38 ff. LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.) und Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW. 2016, S. 934 ff.), in der jeweils gültigen Fassung, der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001 – in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.03.2016 (BGBl. I 2016, S. 459), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 03.01.2018 (BGBl. I, S. 99), in der jeweils gültigen Fassung, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB-WasserV) vom 20.06.1980 (BGBl. I S. 750, S. 1067), zuletzt geändert durch Art. 8 der Verordnung vom 11.12.2014 (BGBl. I. 2014, S. 2010), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Schmallenberg am 27.03.2025 folgenden 1. Nachtrag der Satzung beschlossen:

§ 1

§ 3 Abs. 2, Abs. 4 sowie Abs. 5 werden wie folgt geändert:

(2) Hausanschlüsse sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der öffentlichen Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle (§ 3 Abs. 5). Sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung (§ 3 Abs. 3) und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung (§ 3 Abs. 4).

(4) Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück oder im vorgelagerten Wasserzählerschacht, mit der die gesamte nachfolgende Anlage zur Versorgung mit Wasser einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.

(5) Übergabestelle ist das Ende des Hausanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude oder im vorgelagerten Wasserzählerschacht.

§ 2

§ 14 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

(5) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung und Beseitigung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Stadt bestimmt. Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Stadt überbaut werden.

§ 3

§ 24 Abs. 3 wird angefügt:

(3) Die Stadt ist berechtigt, anstelle von analogen Wasserzählern, elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul einzusetzen und zu betreiben. In einem elektronischen Wasserzähler dürfen nur Daten gespeichert und verarbeitet werden, die zur Erfüllung der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Hygiene der gesamten Wasserversorgungseinrichtung erforderlich sind. Die gespeicherten Daten dürfen nur ausgelesen und verwendet werden

  1. Zur periodischen oder Zwischenabrechnung des Wasserverbrauchs und
  2. Anlassbezogen, soweit im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungseinrichtung und zur Aufklärung von Störungen im Wasserversorgungsnetz erforderlich ist

Jahresverbrauchswerte dürfen ferner durch die Gemeinde zur Berechnung und Festsetzung der Schmutzwassergebühr für die Benutzung einer kommunalen Abwasserbeseitigungseinrichtung ausgelesen und verwendet werden. Ein Recht auf Widerspruch besteht gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes NRW nicht, weil für die Erhebung und Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse an einer verursachungsgerechten Erhebung von Benutzungsgebühren besteht, die durch § 6 KAG NRW vorgegeben wird.

§ 4

Inkrafttreten

Der 1. Nachtrag der Wasserversorgungssatzung tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Schmallenberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)  diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)  der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet

     oder

d)  der Form‑ oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Schmallenberg, den 28.03.2025

 

Gez. König

Bürgermeister