1. Nachtrag zur Satzung über die Abfallentsorgung
1. Nachtrag
zur Satzung über die Abfallentsorgung
in der Stadt Schmallenberg vom 08.05.2026
Aufgrund der
- §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. 2020, S. 916) in der jeweils geltenden Fassung;
- des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in den anderen Gesetzen vom 09.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1699 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;
- des § 7 Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I 2017, S. 896 ff.), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020 (BGBl. I 2020, S. 2232 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,
- des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (GBGl. I 2015, S. 1739 ff.), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des ElektroG vom 20.05.2021 (BGBl. I 2021, S. 1145 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,
- des Batteriegesetzes (BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I 2009, S. 1582) zuletzt geändert durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes vom 03.11.2020 (BGBl. I 2020, S. 2280 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,
- des Verpackungsgesetzes (VerpackG – Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennthaltung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017 – BGBl. I 2017, S. 2234 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1699 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,
- der §§ 5 und 9 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LKrWG NRW) vom 01.02.2022 (GV NRW 2022, S. 136 ff), in der jeweils geltenden Fassung,
- des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (OWIG BGBl. I 1987, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 9 a des Gesetzes vom 30.03.2021 (BGBl. I 2021, S. 448) in der jeweils geltenden Fassung
hat die Stadtvertretung Schmallenberg in ihrer Sitzung am 07.05.2026 folgenden 1. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Schmallenberg beschlossen:
§ 1
Umfang der Abfallbeseitigung
§ 2 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende neue Fassung:
Im Einzelnen erbringt die Stadt gegenüber dem Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
a) Einsammeln und Befördern von Restmüll.
b) Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfälle sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch nativ- und derivativ –organischen Abfallanteile zu verstehen, d.h. alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z.B. ungekochte pflanzliche Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. Kunststoffbeutel, auch aus Biokunststoffen, sind nicht gestattet
c) Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt
d) Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen/Sperrmüll.
e) Einsammeln und Befördern von Schrott.
f) Einsammeln bzw. Annahme und Beförderung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und § 14 Abs. 2 dieser Satzung.
g) Einsammeln und Befördern von Altbatterien gemäß § 13 Batteriegesetz (BattG).
h) Einsammeln und Beförderung von Grünschnitt
i) Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen mit Schadstoffmobilen.
j) Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
k) Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben
l) Einsammeln und Befördern von Alttextilien.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmülltonne, Biomülltonne, Altpapiertonne), durch grundstücksbezogene Abfallentsorgung im Holsystem (Sperrmüll- und Schrottsammlung), durch die Abfallentsorgung im Bringsystem (Elektroaltgeräte, Alttextilien und Grünschnitt) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen sowie Altbatterien über das Schadstoffmobil).
§ 2
Abfallbehälter und Abfallsäcke
§ 10 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
a) Graue Abfallbehälter für Restmüll in den Gefäßgrößen 120-l und 240-l;
b) braune Abfallbehälter für Bioabfälle in den Gefäßgrößen 120-l und 240-l;
c) grüne Abfallbehälter für Altpapier und Pappe mit der Gefäßgröße 240-l;
d) gelbe Abfallsäcke für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe;
e) Depotcontainer für Weiß-, Grün-, Braun-, und Buntglas;
f) sowie Depotcontainer für Alttextilien.
§ 3
Anschaffung und Benutzung
§ 13 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
Abfallbesitzer haben die Abfälle getrennt nach Glas, Altpapier und Pappe, Bioabfälle, Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen, Alttextilien sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Abfallentsorgung bereitzustellen:
a) Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen.
b) Altpapier und Pappe ist in den grünen Abfallbehältern einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesen grünen Abfallbehältern zur Abholung bereitzustellen.
c) Bioabfälle sind in den braunen Abfallbehältern einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem braunen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen oder Grünschnitt zur Annahmestelle zu verbringen.
d) Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (alle (Einweg-)Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) sind in den gelben Sack einzufüllen, der dem Abfallbesitzer zur Verfügung gestellt wird und in diesem gelben Sack zur Abholung bereitzustellen.
e) Alttextilien, die sich in einem ordnungsgemäßen, sauberen, noch tragbarem Zustand befinden, sind in die bereitgestellten Depotcontainer einzufüllen.
f) Der verbleibende Restmüll ist in den grauen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem grauen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
§ 4
Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Schmallenberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form‑ oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Schmallenberg, den 08.05.2026
Gez. Trippe
Bürgermeister
