Artikelsatzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt
Artikelsatzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Schmallenberg vom 24.02.2026
Aufgrund der §§ 69 ff. des Sozialgesetzbuchs (SGB) – Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG - vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung nordrhein-westfälischer Ausführungsgesetze zum SGB VIII vom 10.06.2025 (GV. NRW. S. 513 bis 584) und des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), hat der Rat am 05.02.2026 folgende Artikelsatzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Schmallenberg
Die Satzung für das Jugendamt der Stadt Schmallenberg vom 20.12.1996, in der Fassung der Artikelsatzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Schmallenberg vom 24.12.2022, wird wie folgt geändert:
1.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 11 beratende Mitglieder an.
2.
§ 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
1. die Hauptverwaltungsbeamtin beziehungsweise der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr beziehungsweise ihm bestellte Vertretung,
2. die Leitung des Jugendamtes oder deren Vertretung,
3. eine Richterin beziehungsweise ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin beziehungsweise ein Jugendrichter, die beziehungsweise der von der zuständigen Präsidentin beziehungsweise dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts bestellt wird,
4. eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der Geschäftsführung der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird,
5. eine Vertretung der Schulen, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird,
6. eine Vertretung der Polizei, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird,
7. je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen, sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt,
8. eine Vertretung des Integrationsrates oder Integrationsausschusses,
9. eine Vertretung aus dem Jugendamtselternbeirat,
10. eine Vertretung örtlicher Jugendringe und
11. eine Vertretung örtlicher Jugendselbstvertretungen.
Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Nummer 3 bis 11 ist eine Stellvertretung zu bestellen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Artikelsatzung der Stadt Schmallenberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gem. § 7 Abs. 6 GO NW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss des Rates vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergeben.
Schmallenberg, den 24.02.2026
Der Bürgermeister
gez. Trippe
