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Städtische Bauleitplanung

Bebauungsplan Nr. 176 „Zum Hallenberg“, Stadtteil Bad Fredeburg - Aufstellungsbeschluss

Stadt Schmallenberg                           

- Der Bürgermeister -

Öffentliche Bekanntmachung

 

Städtische Bauleitplanung

Bebauungsplan Nr. 176 „Zum Hallenberg“, Stadtteil Bad Fredeburg

hier:    Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch

Die Stadtvertretung Schmallenberg hat am 28.09.2023 folgenden Einleitungsbeschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans im Stadtteil Bad Fredeburg gefasst, der öffentlich bekannt zu machen ist:

„Die Stadtvertretung Schmallenberg fasst für das im Übersichtsplan Anlage 1 zur Verwaltungs-vorlage X/771 abgegrenzte Areal zwischen dem ehemaligen Kurmittelhaus und dem südlich dazu gelegenen bisherigen Wohnbebauungs-Siedlungsrand im Stadtteil Bad Fredeburg gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Aufstellungsbeschluss für einen gemäß § 30 Abs. 1 BauGB qualifizierten Bebauungsplan Nr. 176 „Zum Hallenberg“.

Planungsziel ist die Schaffung verbindlichen Planungsrechts für ein Neubaugebiet der Gebietskategorie „Reines Wohngebiet“ gem. § 3 Baunutzungsverordnung mit der nachfrageorientiert schwerpunktmäßigen Ausweisung von Bauplätzen für freistehende Ein- bis Zweifamilienhausbebauung bzw. Einzel- und Doppelhäusern.

Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 176 „Zum Hallenberg“ ersetzt dieser für den von ihm neu überplanten Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 27 „Hallenberg/Suntelt“ aus dem Jahr 1968 dessen Festsetzungen.

Zur Wahrung wesentlicher orts- und regionstypischer Gestaltungsmerkmale ist für das Plan-gebiet des Bebauungsplanes Nr. 176 „Zum Hallenberg“ eine Gestaltungssatzung gem. § 89 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erlassen.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 176 „Zum Hallenberg“ wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB zur räumlich deckungsgleichen 46. Änderung des Flächennutzungsplanes betrieben.“

Der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 176 „Zum Hallenberg“ ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan zu ersehen, der im Übrigen der im obigen Beschluss genannten Anlage 1 der Verwaltungsvorlage X/771 entspricht.

Der vorstehende Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 176 „Zum Hallenberg“ wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch i.V.m. § 52 Abs. 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht.

Bekanntmachungsanordnung

Die Stadtvertretung Schmallenberg hat am 28.09.2023 folgenden Einleitungsbeschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans im Stadtteil Bad Fredeburg gefasst, der öffentlich bekannt zu machen ist:

„Die Stadtvertretung Schmallenberg fasst für das im Übersichtsplan Anlage 1 zur Verwaltungs-vorlage X/771 abgegrenzte Areal zwischen dem ehemaligen Kurmittelhaus und dem südlich dazu gelegenen bisherigen Wohnbebauungs-Siedlungsrand im Stadtteil Bad Fredeburg gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Aufstellungsbeschluss für einen gemäß § 30 Abs. 1 BauGB qualifizierten Bebauungsplan Nr. 176 „Zum Hallenberg“.

Planungsziel ist die Schaffung verbindlichen Planungsrechts für ein Neubaugebiet der Gebietskategorie „Reines Wohngebiet“ gem. § 3 Baunutzungsverordnung mit der nachfrageorientiert schwerpunktmäßigen Ausweisung von Bauplätzen für freistehende Ein- bis Zweifamilienhausbebauung bzw. Einzel- und Doppelhäusern.

Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 176 „Zum Hallenberg“ ersetzt dieser für den von ihm neu überplanten Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 27 „Hallenberg/Suntelt“ aus dem Jahr 1968 dessen Festsetzungen.

Zur Wahrung wesentlicher orts- und regionstypischer Gestaltungsmerkmale ist für das Plan-gebiet des Bebauungsplanes Nr. 176 „Zum Hallenberg“ eine Gestaltungssatzung gem. § 89 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erlassen.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 176 „Zum Hallenberg“ wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB zur räumlich deckungsgleichen 46. Änderung des Flächennutzungs-planes betrieben.“

Gem. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) i.d.z.Z. gültigen Fassung wird bestätigt, dass

  1. der Wortlaut mit dem Beschluss der Stadtvertretung Schmallenberg vom 28.09.2023 übereinstimmt und
  2. nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.

Gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB wird hiermit die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach den entsprechenden Bestimmungen der BekanntmVO und der Gemeindeordnung NW (§ 7 Abs. 6 GO NW) sowie der Hauptsatzung der Stadt Schmallenberg angeordnet.

 

Schmallenberg, den 16.01.2026

 

gez. Trippe

Bürgermeister