Bundeskinderschutzgesetz

Gemäß Bundeskinderschutzgesetz müssen mit allen Vereinen, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind Vereinbarung nach § 72a Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) abgeschlossen werden. Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Schmallenberg hat der unten stehenden Vereinbarung und den damit verbundenen Kriterien in der Sitzung vom 26. November 2013 zugestimmt und die Verwaltung beauftragt diese mit den örtlich ansässigen Trägern der freien Jugendhilfe abzuschließen.

In der Vereinbarung geht es um die Umsetzung des § 72 a SGB VIII. Dieser lautet wie folgt:

„(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.“
„(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.“
„(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.“


Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Jugendamt der Stadt Schmallenberg.

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