Die Straße „Untere Riemeske“ im Ortsteil Oberkirchen wird gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23.09.1995 (GV.NW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) in der zurzeit geltenden Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet, bei dem die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW).
Die Straße besteht aus dem Flurstück Nr. 233, Flur 5 in der Gemarkung Oberkirchen.
Ein Übersichtsplan, in dem die zu widmende Verkehrsfläche dargestellt ist, ist dieser Widmungsverfügung beigefügt. Ferner besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Stadtverwaltung Schmallenberg, Bauamt, Zimmer 111, Unterm Werth 1, 57392 Schmallenberg, während der Dienststunden.
Diese Widmung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g :
Gegen diese Widmungsverfügung kann vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, binnen eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung schriftlich Klage erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Schmallenberg, den 16.12.2015
Der Bürgermeister
gez. Halbe