Archiv Öffentliche Bekanntmachungen

Städtische Bauleitplanung

|   Öffentliche Bekanntmachung

Die Stadtvertretung Schmallenberg hat am 07.07.2016 folgenden Einleitungsbeschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zur Erweiterung des bestehenden „Netto“-Marktes an der „Wehrscheid“ im Ortsteil Bad Fredeburg gefasst, der öffentlich bekannt zu machen ist:

 

„Die Stadtvertretung Schmallenberg fasst für den im Übersichtsplan Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage abgegrenzten Bereich gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 160 „Wehrscheid I – Netto“.

Zielsetzung der Planungsmaßnahme ist die bauplanungsrechtliche Absicherung der vorgesehenen Erweiterung des im Plangebiet bestehenden Netto-Marktes durch Ausweisung eines „Sonstigen Sondergebietes – Zweckbestimmung: Großflächiger Einzelhandel“ gem. § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung.

Als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist im Rahmen der Aufstellung ortsüblich bekannt zu machen, dass der Plan im vereinfachten/beschleunigten Verfahren gem. § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird, und wo und wann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie ihre wesentlichen Auswirkungen unterrichten und ggfs. eine Stellungnahme dazu abgeben kann. Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abzusehen und gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen einer Offenlage gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB vorzunehmen.“

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 160 „Wehrscheid I – Netto“ ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan (entsprechend der Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage) zu ersehen:

Übersichtsplan

 

Der vorstehende Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch i.V.m. § 52 Abs. 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht.

 

Da die mit dem Planungsvorhaben verfolgte Planungsmaßnahme Zwecken der weiteren Entwicklung eines bestehenden baulichen Innenbereichs dienen, enthält das Baugesetzbuch die Möglichkeit, eine derartige Planung auf Grundlage des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ – unter Verzicht auf eine umfassende Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB – im sogen. „beschleunigten Verfahren“ gem. § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB aufzustellen. Dieser Weg kann und soll in diesem Fall beschritten werden und wird hiermit gem. § 13a Abs. 3 Nr.1 BauGB bekannt gemacht.

Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird demgemäß von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen und zu gegebener Zeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen einer Offenlage gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB wird ferner an dieser Stelle bekanntgeben, dass sich bei Bedarf ab sofort jedermann über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten lassen kann und zwar bei der Stadtverwaltung Schmallenberg, Rathaus, Unterm Werth 1, Amt für Stadtentwicklung, Zimmer 217, während der allgemeinen Dienststunden

 

                        Montag bis Mittwoch     08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

                                                              13.30 Uhr bis 16.00 Uhr

                        Donnerstag                   08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

                                                              13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

                        Freitag                           08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

                                                              13.30 Uhr bis 15.30 Uhr.

 

Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die formale Beteiligung der Öffentlichkeit mit der Möglichkeit zur Äußerung innerhalb einer bestimmten Frist gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB voraussichtlich im Spätherbst 2016 durchgeführt werden und hierzu eine separate öffentliche Bekanntmachung erfolgen wird.

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Die Stadtvertretung Schmallenberg hat am 07.07.2016 folgenden Einleitungsbeschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zur Erweiterung des bestehenden „Netto“-Marktes an der „Wehrscheid“ im Ortsteil Bad Fredeburg gefasst, der öffentlich bekannt zu machen ist:

 

„Die Stadtvertretung Schmallenberg fasst für den im Übersichtsplan Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage abgegrenzten Bereich gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 160 „Wehrscheid I – Netto“.

Zielsetzung der Planungsmaßnahme ist die bauplanungsrechtliche Absicherung der vorgesehenen Erweiterung des im Plangebiet bestehenden Netto-Marktes durch Ausweisung eines „Sonstigen Sondergebietes – Zweckbestimmung: Großflächiger Einzelhandel“ gem. § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung.

Als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist im Rahmen der Aufstellung ortsüblich bekannt zu machen, dass der Plan im vereinfachten/beschleunigten Verfahren gem. § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird, und wo und wann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie ihre wesentlichen Auswirkungen unterrichten und ggfs. eine Stellungnahme dazu abgeben kann. Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abzusehen und gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen einer Offenlage gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB vorzunehmen.“

 

 

Gem. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) i.d.z.Z. gültigen Fassung wird bestätigt, dass

 

1)  der Wortlaut mit dem Beschluss der Stadtvertretung Schmallenberg vom 07.07.2016 übereinstimmt und

2)  nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.

 

Gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB wird hiermit die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach den entsprechenden Bestimmungen der BekanntmVO und der Gemeindeordnung NW (§ 7 Abs. 6 GO NW) sowie der Hauptsatzung der Stadt Schmallenberg angeordnet.

 

 

Schmallenberg, den 26.07.2016

 

In Vertretung

 

gez. Dicke

Technischer Beigeordneter

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