Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S 2414) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW. S. 666) in der z. Zt. gültigen Fassung und § 9 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Schmallenberg vom 31.10.1983 in der z. Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Schmallenberg in seiner Sitzung am 07.07.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Abweichend von den Herstellungsmerkmalen des § 9 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Schmallenberg vom 31.10.1983 gelten nachstehende Straßen im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts bereits als endgültig hergestellt, wenn sie folgende Bestandteile und Herstellungsmerkmale aufweisen:
a) Fahrbahn mit Unterbau und Decke; die Decke kann aus Asphalt, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
b) Entwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation;
c) Beleuchtungseinrichtungen betriebsfertig.
- „Zum Osterbrauke“ in Holthausen, bestehend aus den Flurstücken Gemarkung Oberkirchen, Flur 58, Flurstücke 162 tlw., 460 und 461
- „Am Feuerwehrhaus“ in Grafschaft, bestehend aus den Flurstücken Gemarkung Grafschaft, Flur 4, Flurstücke 41, 355, 361
Die beigefügten Planungsausschnitte sind Bestandteil der Satzung.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Schmallenberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form? und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Schmallenberg, den 14.07.2016
Der Bürgermeister
Gez. Halbe