Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 in der zurzeit gültigen Fassung und § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GemAngG) in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Schmallenberg am 04.12.2014 folgende Satzung zur Änderung des Rezesses beschlossen:
Präambel
Die Beteiligtengesamtheit in der Umlegungssache Westfeld ist Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung Oberkirchen, Flur 44, Flurstück 51. Grundlage dieser Eigentumssituation ist der Rezess über die Umlegung der Grundstücke der Feldmark Westfeld vom 06.12.1933 – W 553 –. Das Grundstück ist in dem Rezess als gemeinschaftliche Anlage („Wegebesserungsmaterialplatz am Astenberg“) eingetragen. Die Funktion des 1.025 m² großen Grundstückes ist inzwischen weggefallen, es soll nun an einen privaten Käufer veräußert werden.
§ 1
Eigentum
§ 9 lfd. Nr. 4 des Rezesses über die Umlegung der Grundstücke der Feldmark Westfeld wird wie folgt geändert:
Das Grundstück Gemarkung Oberkirchen, Flur 10, Flurstück 253, heute Gemarkung Oberkirchen, Flur 44, Flurstück 51 wird eingezogen.
§ 2
Zweckbestimmung
Die Zweckbestimmung des im o.a. Rezess unter § 9 lfd. Nr. 4 als gemeinschaftliche Anlage (Wegebesserungsmaterialplatz) ausgewiesenen Grundstücks entfällt.
§ 3
Anlagen und Bestandteile
Das dieser Satzung zur Änderung des Rezesses zugrundeliegende Grundstück ist in dem als Anlage beigefügten Lageplanausschnitt dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Vorstehende Satzung der Stadt Schmallenberg vom 19.02.2015 über die Änderung des Rezesses über die Umlegung der Grundstücke der Feldmark Westfeld – W 533 – vom 06.12.1933 mit Aufhebung einer gemeinschaftlichen Anlage wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der zugehörige Lageplanausschnitt liegt in der Zeit vom 03.03.2015 bis 03.04.2015 im Rathaus der Stadt Schmallenberg, II. OG, in den Zimmern 203 und 204 des Amtes für Stadtentwicklung während der Dienststunden, und zwar
Montag – Mittwoch 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Der Hochsauerlandkreis – Der Landrat – als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat gemäß Verfügung vom 09.02.2015 die aufsichtsbehördliche Zustimmung gemäß § 2 Satz 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten erteilt.
Hinweise:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der z.Z. gültigen Fassung kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Schmallenberg, den 24.02.2015
Der Bürgermeister
gez. Halbe