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Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Schmallenberg vom 16.12.2021

|   Öffentliche Bekanntmachung

Präambel

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.1980 (GV NW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), und der §§ 5 Abs. 1; 7 Abs. 1; 9 Abs. 3; 10 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen - Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG NRW) - in der Fassung vom 18.3.1975 (GV NW S. 232), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), wird von der Stadt Schmallenberg als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Schmallenberg vom 25.11.2021 mit Zustimmung der Bezirksregierung Arnsberg vom 19.10.2021 für das Gebiet der Stadt Schmallenberg folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1)   Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.

(2)   Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen

1.  Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Schulhöfe, soweit diese öffentlich zugänglich sind oder außerhalb des Schulbetriebes als Spiel- oder Sportplätze zur Verfügung stehen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern;

2.  Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Telekommunikationseinrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;

3.  Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.

 

§ 2

Allgemeine Verhaltenspflicht

(1)  Auf Verkehrsflächen und in Anlagen haben sich alle so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.

(2)  Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit gilt § 1 Abs. 2 StVO.

§ 3

Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen

(1)  Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.

(2)  Es ist insbesondere untersagt

  1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonstwie zu verändern;

2.    in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;

3.    in den Anlagen zu übernachten;

4.    in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern;

5.    die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden;

6.    Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;

7.    Hydranten, Schieberklappen, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßen- bzw. Regen- und Schmutzwasserkanäle und die dazugehörigen Hinweisschilder zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonstwie zu beeinträchtigen;

8.    gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt;

9.    in den Anlagen und auf Verkehrsflächen andere Personen oder die Allgemeinheit beispielweise durch Anpöbeln, lautes Singen, Johlen, Schreien, Lärmen, Betrieb von Schallwiedergabegeräten, Behindern des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs oder Beschimpfungen erheblich zu belästigen oder zu gefährden;

10.  in den Anlagen und auf Verkehrsflächen die Notdurft, außerhalb der hierfür vorgesehenen Toiletteneinrichtungen, zu verrichten.

11.  aggressives Betteln in der Öffentlichkeit

(3)  Ebenfalls untersagt sind ständig wiederkehrende ortsfeste Ansammlungen von Personen, von denen regelmäßige Störungen ausgehen, wie z.B. Verunreinigungen, Ruhestörungen, Belästigung von Passanten, übermäßiger Genuss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln.

 

§ 4

Schutzvorkehrungen

(1)   Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, sind von dem Ordnungspflichtigen unverzüglich zu entfernen, um eine Gefährdung von Personen oder Sachen zu verhindern.

(2)   Verstopfte und überlaufende Dachrinnen sowie schadhafte Regenabfallrohre sind vom Ordnungspflichtigen unverzüglich instand zusetzen, um eine Beeinträchtigung von Personen und Sachen vorzubeugen.

(3)   Blumentöpfe und Blumenkästen sind gegen Herabstürzen zu sichern.

(4)   Frisch gestrichene, öffentlich zugängliche Gegenstände und Flächen sind durch einen auffallenden Hinweis kenntlich zu machen.

 

§ 5

Reklame, Werbung und wildes Plakatieren

(1)  Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern, Brücken und Geländern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen - sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Plakate, Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.

(2)  Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise zu verunstalten.

(3)  Die Verbote gelten nicht für den politischen Wahlkampf, für von der Stadt genehmigte Nutzungen, für von der Stadt konzessionierte Werbeträger sowie fürbauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken.

(4)  Wer entgegen den Verboten der Abs. 1 und 2 handelt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichen Maßen auch den Veranstalter, auf den die jeweiligen Plakatanschläge oder Darstellungen hinweisen. Ungeachtet hiervon kann die Ordnungsbehörde unerlaubt angebrachte Werbeträger auf Kosten des Beseitigungspflichtigen entfernen oder entfernen lassen.

(5)  Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind die von den Parteien zulässigerweise aufgestellten Werbeträger von den Verantwortlichen unverzüglich, spätestens nach 1 Woche, zu entfernen. Abs. 4 Satz 3 gilt sinngemäß. 

 

§ 6

Tiere

 (1) Tiere dürfen nur von Personen geführt werden, die von ihrer körperlichen Konstitution her ausreichend auf diese einwirken können. Tierhalter und diejenigen, denen die Aufsicht über die Tiere übertragen ist, haben dafür zu sorgen, dass diese nicht aufsichtslos umherlaufen, keine Personen gefährden, ängstigen oder schädigen, Sachen nicht beschädigen und die Verkehrsflächen und Anlagen nicht beschmutzen.

(2)   Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

(3)   Personen, die die Aufsicht über Tiere tatsächlich ausüben, haben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt umherlaufen. Ein jederzeitiges Einwirken auf die Tiere muss gewährleistet werden.

(4)   Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb des gesamten Stadtgebietes sind Hunde an der kurzen Leine zu führen, soweit nicht in § 2 Abs. 3 Satz 2 Landesforstgesetz NRW etwas anderes geregelt ist. Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Der Anleinzwang gilt nicht für solche Flächen, die durch entsprechende Beschilderung seitens der Ordnungsbehörde hiervon ausgenommen sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes.

(5)   Wildlebende Katzen, Enten, Tauben sowie Fische in öffentlichen Teichen dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden.

(6)   Von den Regelungen in Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.

 

§ 7

Verunreinigungsverbot

(1)  Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere

1.    das Wegwerfen und Zurücklassen vonUnrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;

2.    das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist;

3.    das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u.a. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmittel sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o.ä. Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten;

4.    das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren/Basen, säure-/basehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser, ins offene Gewässer oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem städtischen Ordnungsamt - außerhalb der Dienststunden der Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu machen;

5.    der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen oder Anhängern, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden ist.

(2)  Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss die Person unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 30 m die Rückstände einzusammeln.

(3)  Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.

 

§ 8

Abfallbehälter/Sammelbehälter

(1)  Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.

(2)  Das Einbringen von gewerblichem Recyclingabfall in Sammelbehälter, die in Anlagen oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten.

(3)  Das Abstellen bzw. Ablegen von Altkleidern, Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben Recyclingcontainern ist verboten.

(4)  Die gefüllten Abfallbehälter dürfen frühestens am Abend vor der Entleerung durch die Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der Straße zu entfernen. Es ist verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen. Die für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so aufzustellen und erforderlichenfalls zu verpacken, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der Straße entfernt werden.

(5)  Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe und Gartenabfälle sind vom Bereitsteller unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

(6)  Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.

 

§ 9

Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen

(1)  Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in Anlagen ist verboten.

(2)  Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse, z.B. zur Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient.

 

§ 10

Kinderspielplätze, Bolzplätze und Schulhöfe

(1) Kinderspielplätze und Bolzplätze

1.    Spielplätze und Bolzplätze dienen dem Aufenthalt von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Die örtliche Spielplatzbeschilderung kann hiervon abweichende Regelungen treffen;

2.    die Nutzer dürfen andere Personen, einschließlich der Anlieger der Spiel- und Bolzplätze, nicht belästigen, gefährden oder schädigen;

3.    Aktivitäten wie Fahren mit Skateboards oder Inlineskatern und Ballspiele sowie die Benutzung von Spielgeräten, die andere Kinder oder sonstige Dritte gefährden können, sind auf Spiel- und Bolzplätzen verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind;

4.    das Befahren von Spiel- und Bolzplätzen mit motorbetriebenen Fahrzeugen (außer Krankenfahrstühlen), Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen, ist nicht gestattet;

5.    der Aufenthalt auf den Spiel- und Bolzplätzen ist nur tagsüber, d. h. beginnend vom Sonnenaufgang bis zum Einbruch der Dunkelheit – jedoch längstens bis 22 Uhr –, erlaubt, soweit nicht durch Schilder eine andere Nutzungszeit festgelegt ist;

6.    auf Spiel und Bolzplätzen dürfen Tiere, ausgenommen Blindenhunde, nicht mitgeführt werden;

7.    das Mitführen und/oder der Konsum alkoholischer Getränke oder anderer Rauschmittel sowie das Rauchen ist auf Spielplätzen und Bolzplätzen untersagt. Berauschte Personen dürfen sich nicht auf Spie- und Bolzplätzen aufhalten;

 (2) Schulhöfe

  1. Schulhöfe dienen dem Aufenthalt von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Die örtliche Beschilderung kann hiervon abweichende Regelungen treffen;
  2. das Befahren der Schulhöfe mit motorbetriebenen Fahrzeugen (außer Krankenfahrstühlen) ist nicht gestattet, außer in Ausnahmefällen z.B. zum Be- und Entladen von Materialien und sonstigen Gegenständen und als Schulangebot (z.B. Mofakurs);
  3. der Aufenthalt auf Schulhöfen für außerschulische Nutzungen ist an Schultagen von 16 bis 22 Uhr und an schulfreien Tagen von 10 bis 22 Uhr erlaubt;
  4. Ballspiele sind auf Schulhöfen nicht gestattet, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind;
  5. das Mitführen und/oder der Konsum alkoholischer Getränke oder anderer Rauschmittel sowie das Rauchen ist auf Schulhöfen untersagt. Berauschte Personen dürfen sich nicht auf Spielplätzen aufhalten;

6.    die Nutzer dürfen andere Personen, einschließlich der Anlieger der Schulhöfe, nicht belästigen, gefährden oder schädigen. Insbesondere dürfen Dritte nicht mit Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern, Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten sowie sämtlichen anderen Geräten zur Lauterzeugung (auch Smartphones) belästigt werden.

7.    Die Nr. 1 bis 6 gelten auch für Schulaußenflächen für Zeiten außerhalb schulischer Veranstaltungen, soweit durch Hinweisschilder keine anders lautenden Nutzungsbeschränkungen geregelt sind;

8.    Darüber hinaus ist die jeweils gültige Benutzungsordnung für Schulhöfe an den Schulen der Stadt Schmallenberg zu beachten, die weitere Nutzungsbeschränkungen enthalten kann.

 

§ 11

Fahrzeuge

(1)   Das Dauerabstellen von Fahrzeugen auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist nicht gestattet; dies gilt nicht für Parken und Halten im Sinne des Straßenverkehrsrechts.

(2)   Das gewerbemäßige Instandsetzen von Fahrzeugen auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist nicht gestattet.

 

§ 12

Hausnummern

(1)   Für jedes bebaute Grundstück wird eine Hausnummer festgesetzt. Sollten sich mehrere Gebäude auf dem Grundstück befinden, kann für jedes Gebäude eine eigene Hausnummer vergeben werden. Diese Nummer/n kann/können geändert, sowie das Grundstück bzw. einzelne Gebäude einer anderen Straße zugeordnet werden.

(2)   Jedes Haus ist vom Eigentümer bzw. der Eigentümerin oder den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen, dies gilt auch für neu zugeteilte Hausnummern bei Umnumerierungen und Zuordnung zu einer anderen Straße mit gleicher oder anderer Hausnummer (siehe hierzu auch Abs. 4); die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.

(3)   Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand, anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen oder ggf. separat anzubringen.

(4)   Bei Umnumerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.

 

§ 13

Öffentliche Hinweisschilder

(1)  Grundstückseigentümer/innen, Erbbauberechtigte, sonstige dingliche Berechtigte, Nießbraucher/innen und Besitzer/innen müssen dulden, dass Zeichen, Aufschriften und sonstige Einrichtungen wie beispielsweise Straßenschilder, Hinweisschilder für Gas-, Elektrizitäts-, Wasserleitungen und andere öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichen und Feuermelder an den Gebäuden und Einfriedungen oder sonstwie auf den Grundstücken angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die betroffene Person ist vorher zu benachrichtigen.

(2)  Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken.

 

§ 14

Gefährliche Gegenstände

(1) An Grundstücken dürfen Gegenstände zu den Wegen nicht so angebracht werden, dass durch sie

  1. Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden,
  2. eine Berührung mit Leitungsdrähten oder Straßenbeleuchtungskörpern möglich ist. Auf Verlangen der örtlichen Ordnungsbehörde sind Schutzanlagen anzubringen.

(2)  Hecken und sonstige Einfriedungen dürfen in die Straße, Wege und Plätze nicht hineinragen. Bäume, Äste und Zweige müssen über Bürgersteigen, nicht befestigten Gehwegen und Radwegen mindestens 2,50 m, über Fahrbahnen mindestens 4,50 m vom Erdboden entfernt sein.

(3)  Bei Arbeiten an Gebäuden und auf Grundstücken, bei denen Gegenstände auf die Verkehrsflächen oder Anlagen fallen können, sind Schutzvorkehrungen derart zu treffen, dass niemand gefährdet werden kann.

 

§ 15

Leitungen

(1)  Straßen und Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen, Spruchbändern und ähnlichen Gegenständen nur nach Erteilung einer Erlaubnis überspannt werden. Unberührt bleiben die Installation der Elektrizitätswerke und der Deutschen Telekom.

(2) Leitungen und Antennen sind mindestens 6,00 m hoch, Spruchbänder und ähnliche Gegenstände mindestens 4,50 m über die Straßendecke hinwegzuführen. Abweichungen bedürfen der Erlaubnis.

 

§ 16

Straßenaufbrüche sowie Arbeiten auf Grundstücken und an Gebäuden

(1) Straßenaufbrüche dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde begonnen und ausgeführt werden.

(2) Bei Straßenaufbrüchen, Arbeiten auf Grundstücken und an Gebäuden sind von dem Ordnungspflichtigen alle Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung oder Behinderung des Straßenverkehrs verhüten, insbesondere sind gut sichtbare Warnschilder oder Warnzeichen anzubringen. Erfordern die Arbeiten die vollständige oder teilweise Sperrung der Straße, so ist die Erlaubnis für die Sperrung rechtzeitig bei der zuständigen Behörde einzuholen. Bei Dunkelheit und bei unsichtigem Wetter sind die Warnschilder, Warnzeichen und die Sperren vorschriftsmäßig zu beleuchten.

(3) Abdeckungen an Kellerlicht-, Einwurföffnungen, Revisionsschächten der Hausabwässerung, Regenabfallrohre einschließlich der Sandfänge, die an den Straßen und Gehwegen liegen, sind stets verkehrssicher zu halten.

 

§ 17

Abfuhr von Fäkalien, Dung und sonstigen Abfällen

(1)  Die Reinigung und Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Abortanlagen, der Schlammfänger für Wirtschaftsabwässer, der Dunggruben sowie aller anderen Gruben, die gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der Vorschriften des LImschG NRW so vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist.

(2)  Übelriechende und ekelerregende Fäkalien, Dungstoffe und Klärschlamm dürfen nur in dichten und verschlossenen Behältern befördert werden. Soweit sie nicht in geschlossenen Behältern befördert werden können, ist das Beförderungsgut vollständig abzudecken, um Geruchsverbreitung zu verhindern.

(3)  Zur Ausbringung von Jauche, Gülle und anderen flüssigen oder festen übelriechenden Dungstoffen oder Klärschlämmen sind Zeiten zu wählen, in denen durch Windrichtung und Witterung keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen für die Wohnbevölkerung hervorgerufen werden.

(4) Schutt, Asche, Müll, Kehricht und sonstige Unrat- und Abfallstoffe sind in genügend großen feuerhemmenden Müllbehältern oder Müllgruben mit gehöriger Abdeckung zu sammeln.

 

§ 18

Ausnahme von Verbot ruhestörender Betätigung während der Nachtzeit

(1)  Vom Verbot der Betätigungen, die die Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu stören geeignet sind, werden gem. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 LImschG NRW folgende Ausnahmen zugelassen:

1.    für die Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar bis 2 Uhr;

2.    für die Nacht vom 30. April auf den 1. Mai bis 2 Uhr;

3.    für die Schützenfeste und traditionelle Heimatfeste in den jeweiligen Stadtteilen bis 2 Uhr;

4.    für die Karnevalstage: Weiberfastnacht, Karnevalssamstag, -sonntag und ‑montag bis 2 Uhr.

(2)  Die Ausnahmen unter Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 sind auf den jeweiligen Festplatz beschränkt. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen außerhalb fester Baulichkeiten ist nur bis 1 Uhr erlaubt.

 

§ 19

Brauchtumsfeuer

(1) Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z.B. Osterfeuer.

(2) Im Rahmen von Brauchtumsfeuern dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz (einschließlich behandelter Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nur kurze Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.

(3) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Es ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.

(4) Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten:

       100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, 25 m von sonstigen baulichen Anlagen, 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen und 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.

       Wird das Brauchtumsfeuer in einem Umkreis von 4 km um einen Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen verbrannt, so ist zu beachten, dass das Feuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden darf.

 

§ 20

Erlaubnisse Ausnahmen

Der/die Bürgermeister/in kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des/der Antragstellers/in die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.

 

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.    die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung;

2.    die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der Verordnung;

3.    die Schutzpflicht hinsichtlich Schneeüberhang und Eiszapfen, überlaufende Regenrinnen, Blumentöpfe und Blumenkästen sowie Anstrichen gem. § 4 der Verordnung;

4.    das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gem. § 5 der Verordnung;

5.    die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gem. § 6 der Verordnung;

6.    das Verunreinigungsverbot gem. § 7 der Verordnung;

7.    das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Abstellens und Liegenlassens von Müll gem. § 8 der Verordnung;

8.    das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufswagen-, Wohnwagen und Zelten gem. § 9 der Verordnung;

9.    das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinderspiel- und Bolzplätzen sowie Schulhöfen gem. § 10 der Verordnung;

10. das Verbot hinsichtlich des Abstellens und Instandsetzen von Fahrzeugen gem. § 11 der Verordnung;

11.  die Hausnummerierungspflicht gem. § 12 der Verordnung;

12.  die Duldungspflicht gem. § 13 der Verordnung;

13. das Verbot hinsichtlich der Anbringung von gefährlichen Gegenständen gem. § 14 der Verordnung;

14. die Bestimmung hinsichtlich der Überspannung von Straßen und Anlagen gem. § 15 der Verordnung oder

15. die Bestimmung hinsichtlich der Straßenaufbrüche sowie Arbeiten auf Grundstücken und an Gebäuden gem. § 16 der Verordnung verletzt.

(2)  Ordnungswidrig gem. § 17 LImschG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.    die Verpflichtung hinsichtlich der Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr gem. § 17 der Verordnung verletzt, oder

2.    der Ausnahmeregelung des § 18 der Verordnung zuwiderhandelt, oder

3.    die Anzeigepflicht gem. § 19 der Verordnung verletzt.

(3)   Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes-   oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.

 

§ 22

Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

(1)  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Schmallenberg vom 10.09.2001 außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Schmallenberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)  diese Ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)  der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

     oder

d)  der Form‑ oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Schmallenberg, den 16.12.2021

Der Bürgermeister

gez. König

Tourismus

Wirtschaft

Schmallenberg - Unternehmen Zukunft

Das Portal für Neubürger

SauerlandBAD

SauerlandBAD

Musikbildungszentrum Südwestfalen

Musikbildungszentrum Südwestfalen

Werbegemeinschaft Schmallenberg

Werbegemeinschaft Schmallenberg

LEADER-Region "4 mitten im Sauerland"

LEADER-Region "4 mitten im Sauerland"

Südwestfalen

Südwestfalen

Stadt Schmallenberg

Der Bürgermeister
Unterm Werth 1
57392 Schmallenberg
Tel. 02972 980-0
Fax 02972 980-480
E-Mail schreiben

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