Stadt Schmallenberg
Öffentliche Bekanntmachung
Städtische Bauleitplanung
Bebauungsplan Nr. 160 „Wehrscheid I – Netto“, Ortsteil Bad Fredeburg
Hier: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Die Stadtvertretung Schmallenberg hat am 07.07.2016 folgenden Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zur Erweiterung des bestehenden „Netto“-Marktes an der „Wehrscheid“ im Ortsteil Bad Fredeburg gefasst, der am 28.07.2016 bekannt gemacht wurde:
„Die Stadtvertretung Schmallenberg fasst für den im Übersichtsplan Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage abgegrenzten Bereich gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 160 „Wehrscheid I – Netto“.
Zielsetzung der Planungsmaßnahme ist die bauplanungsrechtliche Absicherung der vorgesehenen Erweiterung des im Plangebiet bestehenden Netto-Marktes durch Ausweisung eines „Sonstigen Sondergebietes – Zweckbestimmung: Großflächiger Einzelhandel“ gem. § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung.
Als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist im Rahmen der Aufstellung ortsüblich bekannt zu machen, dass der Plan im vereinfachten/beschleunigten Verfahren gem. § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird, und wo und wann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie ihre wesentlichen Auswirkungen unterrichten und ggfs. eine Stellungnahme dazu abgeben kann. Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abzusehen und gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen einer Offenlage gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB vorzunehmen.“
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 160 „Wehrscheid I – Netto“ ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan (entsprechend der Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage) zu ersehen:
Der obige, am 07.07.2016 gefasste Beschluss beinhaltet die Maßgabe zur Durchführung der öffentlichen Auslegung der Planentwurfsunterlagen gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB.
Da die mit dem Planungsvorhaben verfolgte Planungsmaßnahme Zwecken der weiteren Entwicklung eines bestehenden baulichen Innenbereichs dienen, enthält das Baugesetzbuch die Möglichkeit, eine derartige Planung auf Grundlage des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ – unter Verzicht auf eine umfassende Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB – im sogen. „beschleunigten Verfahren“ gem. § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB aufzustellen. Dieser Weg wird hier beschritten und wurde am 28.07.2016 gem. § 13a Abs. 3 Nr.1 BauGB entsprechend bekannt gemacht.
Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird demgemäß von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen und gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen einer Offenlage gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 160 „Wehrscheid I - Netto“ liegt mit der Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, und zwar in der Zeit vom
23. Januar 2017 bis einschl. 24. Februar 2017
bei der Stadtverwaltung Schmallenberg, Rathaus, Unterm Werth 1, im Bereich der Zimmer 206 und 207 des Amtes für Stadtentwicklung, während der allgemeinen Dienststunden, und zwar
Montag bis Mittwoch 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Auf Verlangen kann über die Planung Auskunft erteilt werden.
Während der o.a. Auslegungsfrist können Stellungnahmen zur Bauleitplanung schriftlich bei der Stadt Schmallenberg eingereicht oder in den Zimmern 217 oder 208 des Amtes für Stadtentwicklung mündlich zur Niederschrift gegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß eingegangene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben können.
Diese Bekanntmachung erfolgt gem. § 52 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen und § 3 Abs. 2 BauGB.
Schmallenberg, den 11.01.2017
In Vertretung
gez. Dicke
Technischer Beigeordneter