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Bekanntmachung der Stadt Schmallenberg zum Volksbegehren „Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G 9 jetzt!“

|   Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Stadt Schmallenberg

zum Volksbegehren „Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien:

Mehr Zeit für gute Bildung, G 9 jetzt!“

 

1. Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Eintragungsscheinen

 

1.1 Einsicht des Wählerverzeichnisses und Beantragung von Eintragungsscheinen

1.1.1    Das Wählerverzeichnis kann in der Zeit vom 24. – 27.01.2017 während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Schmallenberg, Unterm Werth 1, 57392 Schmallenberg, im Erdgeschoss (Altbau) Zimmer Nr. 27 von Wahlberechtigten eingesehen werden.

Innerhalb der Einsichtsfrist kann beim Bürgermeister der Stadt Schmallenberg Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Stimmberechtigt ist nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Eintragungsschein hat.

1.1.2    Ein Eintragungsschein (vergleichbar Briefwahl und Wahlschein) kann im Rathaus der Stadt Schmallenberg, Unterm Werth 1, 57392 Schmallenberg, im Erdgeschoss Zimmer Nr. 27 beantragt werden.

Die Beantragung des Eintragungsscheins erfolgt bei der Gemeinde, in der die Antragstellerin und der Antragsteller in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind. Dies gilt auch bei einem Wohnungswechsel innerhalb Nordrhein-Westfalens.

Eintragungsstichtag für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses ist der 22.01.2017.

Stimmberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 Landeswahlgesetz NRW einen Eintragungsschein von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie hätten eingetragen werden müssen, wenn

1. er/sie nachweist, dass er/sie aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat;

2. er/sie aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist;

3. seine/ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.

Eintragungsscheine können vom 02.02.2017 bis zum 07.06.2017 beantragt werden.

Die Erteilung eines Eintragungsscheines kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche (telefonische) Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Bei der persönlichen Beantragung eines Eintragungsscheines ist ein Bundespersonalausweis oder ein Reisepass bei der Eintragungsstelle vorzulegen.

Der Antragsteller/die Antragstellerin muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine/ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist.

Der ausgefüllte Eintragungsschein muss an die Gemeinde, bei der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vorgenommen wurde, so rechtzeitig übersandt werden, dass er dort spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist (07.06.2017) innerhalb der Auslegungszeit für die Eintragungslisten eingeht.

Das gilt auch, wenn jemand nach dem 22.01.2017 innerhalb Nordrhein-Westfalens umgezogen ist.

 

2.         Eintragungsstellen und Auslegungszeiten

 

2.1       Als Eintragungsstelle wird im Rathaus der Stadt Schmallenberg, Unterm Werth 1, 57392 Schmallenberg, im Erdgeschoss das Büro Zimmer Nr. 27, bestimmt.

 

2.2       Auslegungszeiten

Die Auslegung der Eintragungslisten erfolgt in der Zeit vom 02.02.2017 bis 07.06.2017.

Die Auslegung erfolgt in den üblichen Dienstzeiten:

·         Montag bis Mittwoch 08.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13:30 bis 16.00 Uhr

·         Donnerstag                08.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13:30 bis 18.00 Uhr

·         Freitag                        08.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13:30 bis 15.30 Uhr

           

Als Sonntagsauslegungszeiten werden folgende Sonntage festgelegt:

·         Sonntag, 19. Februar 2017

·         Sonntag, 26. März 2017

·         Sonntag, 30. April 2017

·         Sonntag, 28. Mai 2017.

An den Sonntagen werden die Öffnungszeiten auf 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr festgesetzt.

Eine Auslegung an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, findet nicht statt.

Schmallenberg, den 13. Januar 2017

gez. Halbe

Bürgermeister

 

 

 

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