5. Nachtrag
zur Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Schmallenberg über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 25.11.2016
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 4, 6, und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NW S. 926) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 463 ff.), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Schmallenberg in seiner Sitzung am 24.11.2016 folgenden 5. Nachtrag zur Gebührensatzung der Stadt Schmallenberg über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beschlossen:
§ 1
Höhe der Gebühr
§ 3 erhält folgende neue Fassung:
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt:
a) bei einem abgefahrenen Grubeninhalt bis 3 cbm: 200,00 €/Abfuhr
b) bei einem abgefahrenen Grubeninhalt
von mehr als 3 cbm bis 6 cbm 370,00 €/Abfuhr
c) bei einem abgefahrenen Grubeninhalt
von mehr als 6 cbm bis 9 cbm 570,00 €/Abfuhr
d) bei einem abgefahrenen Grubeninhalt
von mehr als 9 cbm bis 12 cbm 770,00 €/Abfuhr
e) bei einem abgefahrenen Grubeninhalt
von mehr als 12 cbm 60,00 € je cbm
Die Berechnung der Gebühr erfolgt in diesem Fall ausschließlich nach der Menge des
abgesaugten Klärschlamms
§ 2
Die Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Schmallenberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form? oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Schmallenberg, den 25.11.2016
Der Bürgermeister
gez. Halbe