Stadt Schmallenberg
B e k a n n t m a c h u n g
Widmung von Straßen im Ortsteil Werntrop
für den öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Die beiden „Innerortsstraßen“ nebst „Querspange“ im Ortsteil Werntrop werden gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23.09.1995 (GV.NW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216, S. 355; 2007 S. 327) in der zurzeit geltenden Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraßen gewidmet, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW).
Die Straßen bestehen aus den nachfolgenden Flurstücken:
- Innerortsstraße 1 von Landstraße L737 in Richtung Wohnhaus Nr. 12:
Gemarkung Bracht, Flur 9, Nr. 88
- Innerortsstraße 2 von Landstraße L737 in Richtung Wohnhaus Nr. 2:
Gemarkung Bracht, Flur 7, Nr. 87
- Verbindung der bezeichneten Innerortsstraßen (Querspange): Gemarkung Bracht, Flur 7, Nr. 72
teilweise
Ein Übersichtsplan, in dem die zu widmende Verkehrsfläche dargestellt ist, ist dieser Widmungsverfügung beigefügt und kann bei der Stadtverwaltung Schmallenberg, Bauamt, Zimmer 111, Unterm Werth 1, 57392 Schmallenberg während der Dienststunden eingesehen werden.
Diese Widmung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g :
Gegen diese Widmungsverfügung kann vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, binnen eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung schriftlich Klage erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Schmallenberg, den 06.12.2016
Der Bürgermeister
gez. Halbe