8. Nachtrag
zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung
der Stadt Schmallenberg vom 16.10.2018
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 4, 6, und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 9 und 11 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250) in der zur Zeit gültigen Fassung und des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz -KrW-/AbfG-) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I, S. 212) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Schmallenberg vom 17. Juni 1998, hat die Stadtvertretung Schmallenberg in ihrer Sitzung am 11.10.2018 folgenden 8. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Schmallenberg beschlossen:
§ 1
Höhe der Gebühr
§ 4 Abs. 1 und 2 erhält folgende neue Fassung:
(1) Die jährliche Gebühr beträgt je Einwohner-/Einwohnergleichwert 27,00 €
Die Gefäßgebühr beträgt jährlich:
a) für Reststoff-Umleerbehälter mit dem Fassungsvermögen 120-l 65,00 €
b) für Reststoff-Umleerbehälter mit dem Fassungsvermögen 240-l 124,00 €
(2) Sofern kein Bioabfallgefäß genutzt wird, weil gem. der Abfallbeseitigungssatzung eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Bioabfallentsorgung besteht, beträgt die jährliche Gebühr:
a) für Reststoff-Umleerbehälter mit dem Fassungsvermögen 120-l 52,00 €
b) für Reststoff-Umleerbehälter mit dem Fassungsvermögen 240-l 98,00 €
§ 2
Gebühr einer Biozusatztonne
§ 4a Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
Die Gefäßgebühr beträgt jährlich:
a) für ein 120-l Bioabfallgefäß 38,50 €
b) für ein 240-l Bioabfallgefäß 69,00 €
§ 3
Die Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Schmallenberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form‑ oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Schmallenberg, den 16.10.2018
Gez. Halbe
Bürgermeister