Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW.S.878), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW: 2011, S. 687) und der §§ 53 c, 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 2010, S. 1985ff.), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV.NRW. 2016 S.559 ff.) hat der Rat der Stadt Schmallenberg in seiner Sitzung am 01.06.2017 folgenden 2. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen:
§ 1
§ 10 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
Die Verbrauchsgebühr beträgt für das Veranlagungsjahr 2017 je m³ Schmutzwasser 2,27 €. Ab dem Jahr 2018 beträgt die Gebühr je m³ Schmutzwasser 2,49 €.
§ 2
§ 10 Abs. 11 wird wie folgt geändert:Bei Gebührenpflichtigen, die unmittelbar von einem Entwässerungsverband im Sinne des § 7 Abs. 1 KAG zu Verbandslasten und zur Abwasserabgabe herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende Gebühr um den darin enthaltenen Anteil der Verbandslasten und der Abwasserabgaben. Die Verbrauchsgebühr beträgt für das Veranlagungsjahr 2017 je m³ Schmutzwasser 0,38 €. Ab dem Veranlagungsjahr 2018 beträgt die Gebühr je m³ Schmutzwasser 0,60 €.
§ 3
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Schmallenberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Schmallenberg, den 02.06.2017
Gez. Halbe
Bürgermeister