1. Nachtrag
zur Hundesteuersatzung der Stadt Schmallenberg vom 06.12.2018
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 4 Transparenzgesetz vom 17. Dezember 2009 (GV NRW S. 950) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art. 1 Jagdsteuerabschaffungsgesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Schmallenberg in seiner Sitzung am 29.11.2018 folgenden 1. Nachtrag der Hundesteuersatzung beschlossen:
§ 1
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Schmallenberg gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird.
§ 2
§ 1 Abs. 4 wird gestrichen.
§ 3
§ 3 Abs. 3 wird gestrichen.
§ 4
§ 3a Allgemeine Steuerermäßigungen wird wie folgt aufgenommen:
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf 50 % des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die zum Zwecke des jagdlichen Einsatzes gehalten werden (Jagdhund). Als Jagdhund gelten solche Hunde, die die Prüfung als Gebrauchshunde erfolgreich absolviert haben und zum Jagdeinsatz im Stadtgebiet Schmallenberg kommen. Die Prüfung ist bei der örtlichen Jägerschaft abzulegen. Die Prüfbescheinigung ist mit Antragsstellung einzureichen.
(2) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach dem Absatz 1 nicht gewährt.
§ 5
§ 4wird wie folgt geändert:
(1) Eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gem. §§ 3 und 3a wird nur gewährt, wenn der Hund für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird und für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
(3) Über die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt schriftlich anzuzeigen.
§ 6
Der 1. Nachtrag zur Hundesteuersatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Schmallenberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form‑ oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Schmallenberg, den 06.12.2018
Gez. Halbe
Bürgermeister