Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW.S.878), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW: 2011, S. 687) und der §§ 53 c, 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 2010, S. 1985ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV.NRW.S.133) hat der Rat der Stadt Schmallenberg in seiner Sitzung am 07.07.2016 folgenden 1. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen:
§ 1
§ 10 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
Die Verbrauchsgebühr beträgt für das Veranlagungsjahr 2016 je m³ Schmutzwasser 2,38 €. Ab dem Veranlagungsjahr 2017 beträgt die Gebühr je m³ Schmutzwasser 2,49 €.
§ 2
§ 10 Abs. 11 wird wie folgt geändert:
Bei Gebührenpflichtigen, die unmittelbar von einem Entwässerungsverband im Sinne des § 7 Abs. 1 KAG zu Verbandslasten und zur Abwasserabgabe herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende Gebühr um den darin enthaltenden Anteil der Verbandslasten und der Abwasserabgaben. Die Verbrauchsgebühr beträgt für das Veranlagungsjahr 2016 je m³ Schmutzwasser 0,49 €. Ab dem Veranlagungsjahr 2017 beträgt die Gebühr je m³ Schmutzwasser 0,60 €.
§ 3
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Schmallenberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form? und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Schmallenberg, den 08.07.2016
Gez. Halbe
Bürgermeister